Foto: © Oliver Klimke
WHB. Heimat. Westfalen.

Auszug aus dem Gesamtvertrag

zwischen GEMA und WHB (Nr. 1510432600)

 

Vertragshilfe

Die Organisation gewährt der GEMA Vertragshilfe. Die Vertragshilfe besteht darin,

  • dass die Organisation der GEMA bei Abschluss des Vertrages ein Verzeichnis mit den genauen Anschriften ihrer Mitglieder bei Vereinen auch den Namen und die Adresse des Vorsitzenden aushändigen und jede spätere Veränderung laufend mitteilen wird,
  • dass die Mitglieder der Organisation angehalten werden, ihre Musikdarbietungen vorher bei der GEMA anzumelden, die erforderliche Einwilligung der GEMA rechtzeitig durch Abschluss eines Pauschalvertrages einzuholen und ihren vertraglichen Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen,
  • dass die Erfüllung der Aufgaben der GEMA in Wort und Schrift durch geeignete Aufklärungsarbeiten erleichtert wird,
  • dass die Mitglieder der Organisation angehalten werden, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Vorzugssätze

Dafür erklärt die GEMA sich bereit, der Organisation und ihren Mitgliedern für ihre Musikdarbietungen, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen und die Einwilligung ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird, die Vorzugssätze für die Organisationen der jeweils gültigen Tarife U-VK, M-U, Vr-T-G, T, BT und VR-BT-G als Vergütungen zu berechnen. Die Vergütungssätze sind Nettobeträge, zu denen die Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe hinzuzurechnen ist.

Abschluss von Pauschalverträgen

Die Einwilligung der GEMA ist rechtzeitig vor Durchführung der Musikdarbietungen durch Abschluss eines Pauschalvertrages zu erwerben. Für die Anmeldung der Musikdarbietungen, die Zahlungsweise und den Umfang der Einwilligung der GEMA gelten die aus den Pauschalverträgen ersichtlichen Bedingungen. Bei Jahrespauschalverträgen ist die GEMA im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, nach vorheriger Abmahnung des fälligen Betrages die Verträge rechtzeitig zum Letzen eines jeden Vertragsmonats mit einer Frist von 10 Tagen zu kündigen.

Unerlaubte Musikdarbietungen

Unberührt bleiben die Ansprüche der GEMA für Musikdarbietungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages erworben wird. In diesen Fällen gelten für die Berechnung die Normalvergütungssätze. Die Berechtigung der GEMA zur Berechnung von Schadensersatz (doppelter Normaltarif) bleibt unberührt.

Meinungsverschiedenheiten

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedern der Organisation wird die GEMA zur Vermeidung von Rechtsstreiten die Organisation benachrichtigen, damit diese sich mit dem Mitglied in Verbindung setzen kann. Wird jedoch innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung der Organisation eine gütliche Einigung nicht erreicht, hat jede Partei das Recht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

Pauschalregelung

Durch den Jahrespauschalbetrag sind die Aufführungstantiemen für Musikdarbietungen bei folgenden Veranstaltungen der Organisation und der ihr angeschlossenen Heimatvereine abgegolten: Jahresversammlungen und Dorfabende mit lediglich musikalischer Umrahmung. Als solche werden nur Veranstaltungen angesehen, die vor Beginn, am Ende oder zwischendurch durch ein gemeinsam gesungenes oder gespieltes Heimatlied aufgelockert werden.

Besondere Vereinbarungen

Die Vergütungssätze M-U erhöhen sich um 20 % für Rechnung GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mgh, Hamburg). Bei Anwendung der Vergütungssätze VR-T-G werden für Rechnung GVL die gleichen Vergütungssätze wie für die GEMA berechnet.

Zahlungsweise

Die Vergütungsansprüche der GEMA sind, soweit die Rechnung der GEMA nicht Abweichendes enthält, spätestens innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt kostenfrei an die GEMA zu zahlen.