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WHB. Heimat. Westfalen.

Gesetzliche Unfallversicherung

Zum 01.01.2005 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das einer Vielzahl ehrenamtlich Tätiger während ihres Engagements Versicherungsschutz gegen die Folgen von Unfällen ermöglicht. Mitglieder von Heimatvereinen sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie im Auftrag einer Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig werden. Weiterhin besteht gesetzlicher Unfallschutz, wenn der Heimatverein mit ausdrücklicher Einwilligung oder in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung einer Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig wird (z. B. bei Brauchtumsveranstaltungen). Nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind dabei die organisatorischen Tätigkeiten der beauftragten privatrechtlichen Organisation. So besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Vereinsmitglieder an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, in der es um die Übernahme einer Tätigkeit im kommunalen Aufgabengebiet geht.

Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich immer nur auf die konkrete Tätigkeit im Interesse der Gebietskörperschaft/öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft und der damit zusammenhängenden Wege. Darüber hinaus kann der Heimatverein seine gewählten und - seit dem 05.11.2008 - auch beauftragten Ehrenamtsträger freiwillig (auf schriftlichen Antrag) bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Im Einzelfall kann ein Vereinsmitglied auch „wie eine beschäftigte Person“ tätig werden und damit gesetzlich unfallversichert sein. Näheres hierzu ist über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu erfragen.

Erweiterung

des gesetzlichen Unfallschutzes für NRW

Die Unfallkasse NRW (ehemals die Gemeindeunfallversicherungsverbände) hat den Personenkreis, der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, zusätzlich durch ihre Satzungen erweitert.

In Frage kommen alle ehrenamtlichen Tätigkeiten, die

  • unentgeltlich erfolgen,
  • dem Gemeinwohl dienen
  • und die für eine Organisation erfolgen, die ohne kommerzielle Absichten Aufgaben ausführt,
  • die im öffentlichen Interesse liegen oder
  • gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern.

Ist ein anderweitiger Versicherungsschutz möglich (entweder kraft Gesetz, per Satzung eines anderen Unfallversicherungsträgers oder eine freiwillige Versicherung), ist ein Versicherungsschutz per Satzung der Unfallkasse NRW ausgeschlossen (sog. nachrangiger Unfallversicherungsschutz).